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Dienstleistungen


Dienstleistung Grundsteuer
Beschreibung Festsetzung der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und der Grundsteuer B (sonstige Grundstücke)
Ort
Wie und Was Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt aufgrund des Grundsteuermessbetragsbescheids, welcher vom Finanzamt erstellt wird. Bei Fragen, die den Messbetrag betreffen, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Heidenheim. Die Festsetzung der Grundsteuer kann gemäß § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz bei Steuerschuldnern, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. (Hinweis: die Gemeinde Dischingen macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und setzt in der Regel die Grundsteuer in diesen Fällen durch die öffentliche Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Gemeinde fest).
Gebühren Die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B werden jeweils in der Haushaltssatzung der Gemeinde Dischingen festgesetzt (siehe unter Gemeinde/Zahlen und Fakten...)
Bemerkung Fälligkeit der Grundsteuer gemäß § 28 Grundsteuergesetz (GrStG) (1) Regelfälligkeit zu je einem Viertel am 15.02./15.05./15.08./15.11. (2) Beträge bis 15 €uro am 15.08. Beträge bis 30 €uro je zur Hälfte am 15.02./15.08. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners am 01.07. in einem Jahresbetrag. (Der Antrag muss bis 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.)
Zuständige
Person
Herr Busch
E-Mail an Herr Busch


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