Bebauungsplan „Blasenfeld - 1. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 29.07.2019

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen hat in seiner Sitzung am 29.07.2019 den Bebauungsplan „Blasenfeld - 1. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 29.07.2019 als Satzung beschlossen.

 

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Blasenfeld - 1. Änderung und Erweiterung“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften, der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung; mit den Angaben über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungs­möglichkeiten gewählt wurde; in der Gemeinde Dischingen, Marktplatz 9, 89561 Dischingen, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

 

Ausschnitt Bebauungsplan „Blasenfeld – 1.Änderung und Erweiterung“ (unmaßstäblich)

 

Der Bebauungsplan umfasst die Flurstücke 887, 887/1, 887/2, 887/3, 887/4, 887/5, 887/6, 887/13, 887/14, 887/15, 889/1, 889/2 und Teilflächen der Grundstücke 885/1, 889 der Gemarkung Eglingen. Benachbarte Grundstücke sind: 164, 165, 166, 167, 168, 169, 171, 172 (Ochsenweg), 886 der Gemarkung Eglingen.

 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach gem. § 215 Abs. 1 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Ver­mögens­nachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

 

 

Dischingen, 10.01.2020

Bürgermeister Alfons Jakl

 

 

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