Bebauungsplan „Blasenfeld - 1. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 29.07.2019
Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen hat in seiner Sitzung am 29.07.2019 den Bebauungsplan „Blasenfeld - 1. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 29.07.2019 als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Blasenfeld - 1. Änderung und Erweiterung“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften, der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung; mit den Angaben über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde; in der Gemeinde Dischingen, Marktplatz 9, 89561 Dischingen, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Ausschnitt Bebauungsplan „Blasenfeld – 1.Änderung und Erweiterung“ (unmaßstäblich)
Der Bebauungsplan umfasst die Flurstücke 887, 887/1, 887/2, 887/3, 887/4, 887/5, 887/6, 887/13, 887/14, 887/15, 889/1, 889/2 und Teilflächen der Grundstücke 885/1, 889 der Gemarkung Eglingen. Benachbarte Grundstücke sind: 164, 165, 166, 167, 168, 169, 171, 172 (Ochsenweg), 886 der Gemarkung Eglingen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach gem. § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Dischingen, 10.01.2020
Bürgermeister Alfons Jakl