Aktuelles
Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026
von Maiershofer
I. Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.01.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
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1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
13.583.800 |
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1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
-17.274.800 |
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1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
-3.691.000 |
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1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
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1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
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1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
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1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
-3.691.000 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
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2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit von |
12.839.900 |
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2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit von |
-15.709.200 |
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2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von |
-2.869.300 |
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2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
4.977.000 |
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2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
-8.539.000 |
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2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
-3.562.000 |
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2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von |
-6.431.300 |
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2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
2.300.000 |
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2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
-313.100 |
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2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
1.986.900 |
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2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
-4.444.400 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen [sowie für die Ablösung von inneren Darlehen aus Mitteln, die für Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien erwirtschaftet wurden,] (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
2.300.000 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf
1.770.000 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 3.000.000 EUR
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 600 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 480 v. H.
der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 370 v. H.
der Steuermessbeträge.
II. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der vorstehenden Haushaltssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
III. Das Landratsamt Heidenheim hat mit Erlass vom 24.02.2026 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Jahr 2026 gemäß § 81 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 121 Abs. 2 der GemO bestätigt.
Gleichzeitig wurde genehmigt:
- Der in § 2 der Haushaltssatzung auf 2.300.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung).
- Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.770.000 € aus dem in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 86 Abs. 4 GemO.
Die Haushaltssatzung enthält keine weiteren genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
IV. Der Haushaltsplan liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO von Montag, 16.03.2026 bis Dienstag, 24.03.2026 je einschließlich im Rathaus in Dischingen (Marktplatz 3, Finanzverwaltung Zimmer 1) öffentlich aus und kann von jedermann eingesehen werden. Die Auslegung erfolgt zusätzlich über die Homepage der Gemeinde Dischingen unter www.dischingen.de.
Bürgermeisteramt Dischingen
gez. Schabel
Bürgermeister