Einschränkungen durch die Landesregierung

Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17.03.2020 schränkt das öffentliche Leben im Land weiter ein.

So sind neben den Schulen und Kindertageseinrichtungen (Ausnahme Notfallbetreuung) auch alle Sportstätten, Bildungseinrichtungen (auch VHS), Bibliotheken und Vergnügungsstätten geschlossen.

Um die Ansteckungsgefahr zu minimieren, ist der Betrieb von Spiel- und Bolzplätzen untersagt.

Weiter ist der Betrieb von Gaststätten untersagt. Ausnahmen gelten für Speisegaststätten, wenn ein Abstand zwischen den Tischen bzw. den Gästen von 1,5 Metern gewährleistet ist und sichergestellt wird. Schank- und Speisegaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet haben und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden. Außerdem sind grundsätzlich Besuche in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und Alters- und Pflegeheimen verboten.

Generell gilt ein umfassendes Versammlungsverbot.

Den genauen Wortlaut können Sie auf unserer Homepage unter www. Dischingen.de nachlesen.

 

Die Gemeindeverwaltung weist auf folgende Regelungen hin:

Ältere Menschen gelten nach bisherigen Erkenntnissen als besonders gefährdete Personengruppe bei Corvid-19-Erkrankungen. Daher werden zum Schutz dieser Personen bis auf Weiteres keine Besuche anlässlich von Altersjubiläen seitens der Gemeinde erfolgen.

Die Gemeindeverwaltung bittet darum, von persönlichen Besuchen im Rathaus Dischingen abzusehen. Angelegenheiten sollen nach Möglichkeit zunächst telefonisch oder per Mail geklärt werden. Falls Sie dringende, nicht aufschiebbare Angelegenheiten zu erledigen haben, empfehlen wir Ihnen einen Termin zu vereinbaren.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Ausbreitung des Coronaviruses zu verlangsamen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihre Gemeindeverwaltung Dischingen

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