Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum Fördermöglichkeiten 2020

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum
Fördermöglichkeiten für private Investoren, kleine und mittlere Unternehmen sowie Kommunalprojekte im Jahresprogramm 2020

 

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat mit Bekanntmachung vom 20.05.2019 das Jahresprogramm 2020 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum ELR vom 09.07.2014, ergänzt am 19.04.2016, nach der das Bürgermeisteramt ab sofort und spätestens bis zum 30.08.2019 förderfähige Projektvorschläge von Unternehmen und privaten Investoren entgegennimmt, um beim Land Baden-Württemberg termingerechte Förderanträge zu stellen. Bitte beachten Sie: Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Förderung kann aus der Beantragung der Maßnahmen nicht abgeleitet werden (Wettbewerbsverfahren). Der Maßnahmenbeginn vor einer endgültigen Bewilligung der Zuwendung führt zum Förderausschluss.

Ansprechpartnerin für nähere Informationen und Antragstellungen bei der Gemeinde Dischingen ist Frau Saur, Telefon: 07327 81-19, E-Mail: saur@dischingen.de

 

Grundsätzliches

 

Strukturförderung heißt Lebensqualität erhalten und verbessern. Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg über das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, die zeitgemäßes Leben und Wohnen ermöglichen, die eine wohnortnahe Versorgung sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Dabei sind die aktive Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern und die interkommunale Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung. Beiträge zum Ressourcen- und Klimaschutz sind bei kommunalen Projekten Pflicht und führen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

 
Förderschwerpunkte 2020

           Innen- und Ortskernentwicklung

 

Ziel der Programmausschreibung 2020 ist es, innerörtliche Potentiale optimal zu nutzen. Im Fokus stehen deshalb die Belebung der Ortskerne und damit die Förderung vor allem wohnraumbezogener Projekte. Die Schaffung von zeitgemäßem und bezahlbarem Wohnraum ist gegenwärtig in den Städten und Gemeinden eine der zentralen Herausforderungen. Der Grundsatz "Innenentwicklung vor Außenentwicklung" muss dabei in der kommunalen Baulandpolitik zum Regelfall werden. Gute innerörtliche Bausubstanz muss erhalten und zu zeitgemäßem Wohnraum umgebaut werden. Baufällige Gebäude hingegen können weichen und Platz für Neues schaffen. Deshalb werden im ELR 2020 weiterhin prioritär Investitionen privater Haus- und Wohnungsbesitzer gefördert. Wieder wird etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Fördermittel für den Schwerpunkt "Innenentwicklung/Wohnen" eingesetzt. Dieser Förderschwerpunkt umfasst neben privaten Wohnbaumaßnahmen u. a. auch kommunale Projekte zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Besonders im Fokus der Innenentwicklung stehen Projekte, die zur innerörtlichen Nachverdichtung beitragen, also vorrangig Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden sowie die Bebauung langjähriger Baulücken im Ortskern. Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren sind eingeschlossen, sofern sie mit der Ortsmitte zusammengewachsen sind und einen entsprechenden Entwicklungsbedarf aufweisen. Gefördert werden Gebäude, die bis 1969 errichtet worden sind.

Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen (Umnutzung, Modernisierung und Neubau) als auch Mietwohnungen zur Fremdvermietung (Umnutzung und Modernisierung). Projekte im Bestand, die ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich. Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Mietwohnungen zur Fremdvermietung in Neubauvorhaben (Nr. 5.4 ELR), d.h. die nicht durch Umnutzung bestehender Bausubstanz entstehen.

 

     Flächen-und Wohnraumaktivierung

 

Unterstützt werden Maßnahmen zur Aktivierung innerörtlicher Flächen wie Abbruch und Neuordnung.

 

     Lokale Grundversorgung, Dorfgasthäuser, Metzgereien, Bäckereien

 

Neben dem Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen haben Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung weiterhin hohe Priorität. Durch zusätzliche Mittel des Bundes wird seit 2017 das Spektrum der förderfähigen Maßnahmen für die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen deutlich erweitert. Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs. Unterstellt wird dabei, dass entsprechende Leistungen, die innerhalb eines Radius von 50 km erbracht werden, regelmäßig der Grundversorgung dienen. Diese Punkte sind im Aufnahmeantrag der Gemeinde darzulegen und im Formular ELR 5 zu bestätigen. Maßnahmen des Förderschwerpunktes Grundversorgung erhalten ebenfalls einen Fördervorrang.

 

     Arbeiten

 

Im Förderschwerpunkt Arbeiten konzentriert sich die Förderung vorrangig im gewerblichen Bereich auf die Entflechtung störender Gemengelagen und die Reaktivierung von Gewerbebrachen, zum Beispiel die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in das nahegelegene Gewerbegebiet. Die frei werdende innerörtliche Fläche kann dann einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zugeführt werden.
 

Gemeinschaftseinrichtungen

 

Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen werden nur noch gefördert, wenn sie der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Dabei wird die Förderung auf Bestandsgebäude konzentriert und auf max. 500.000 € pro Projekt begrenzt, es sei denn der Förderzuschlag zur CO2-Speicherung kommt zur Anwendung.

 

     Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

 

Wie schon 2019 sollen bioökonomiebasierte Bauweisen gefördert werden. Dazu zählt die Anwendung ressourcenschonender, CO2- bindender Baustoffe. Alle ELR-Projekte, die überwiegend nachwachsende Rohstoffe als Baustoff einsetzen - in der Regel dürfte das vor allem Holz sein -, erhalten einen um 5 %-Punkte erhöhten Fördersatz. Für den Nachweis der bioökonomisierten Bauweise ist das neu erstellte Formular ELR-9 einzureichen.

 

Verfahren

 

Die Priorisierung der Aufnahme- und Projektanträge auf Kreisebene hat sich auch im Programmjahr 2020 an ausgewählten Indikatoren zur strukturellen Ausgangslage und Bedürftigkeit der Gemeinden zu orientieren.

Als spätester Termin für die Einreichung der Förderanträge wurde deshalb von der Gemeindeverwaltung der 30.08.2019 festgesetzt. Wie in den Vorjahren müssen die vollständigen Aufnahmeanträge bis dahin je 5-fach bei der Kommune eingegangen sein. Eine zeitigere Vorlage der Anträge wird ausdrücklich begrüßt. Verspätet eingehende oder unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.

Für die Anträge sind ausschließlich die aktuellen ELR-Vordrucke (Stand Mai 2019) zu verwenden, die vollständig (auch in Bezug auf die Projektfinanzierung) ausgefüllt und im Original von allen Antragstellern unterschrieben sein müssen. Eine elektronische Antragstellung ist weiterhin nicht möglich.

Der Vordruck Kostenschätzung nach DIN 276, der wie alle anderen Formulare auf der Homepage des MLR oder der Regierungspräsidien eingestellt ist, reicht − richtig ausgefüllt − für die Antragsprüfung aus. Einzelne Angebote für z. B. Handwerkerleistungen sollen nicht eingereicht werden (Ausnahme: Angebote für größere Maschineninvestitionen). Wert wird auf eine gute Projektqualität, die zügige Umsetzung der Maßnahmen (Baubeginn 2020, Vorlage Bauantrag bzw. Baugenehmigung wünschenswert) und einen raschen Mittelabruf für bereits in die Förderung aufgenommener Projekte gelegt.

 
Antragstellung

 

Die Aufnahme von Maßnahmen und Projekten in das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum kann nach vorheriger Beratung beim Bürgermeisteramt bis zum 30.08.2019 beantragt werden. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und Antragsunterlagen.

 
Kontakt

 

Bürgermeisteramt Dischingen, Frau Saur, Telefon: 07327 81-19, E-Mail: saur@dischingen.de

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