Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum - Fördermöglichkeiten Jahresprogramm 2019

Fördermöglichkeiten für private Investoren, kleine und mittlere Unternehmen sowie Kommunalprojekte im Jahresprogramm 2019

 

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat mit Bekanntmachung vom 25. Mai 2018 das Jahresprogramm 2019 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) im Staatsanzeiger ausgeschrieben. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum ELR vom 9. Juli 2014, ergänzt am 19. April 2016, nach der das Bürgermeisteramt ab sofort und spätestens bis zum 31.08.2018 förderfähige Projektvorschläge von Unternehmen und privaten Investoren entgegennimmt, um beim Land Baden-Württemberg termingerechte Förderanträge zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Förderung kann aus der Beantragung der Maßnahmen nicht abgeleitet werden (Wettbewerbsverfahren). Der Maßnahmenbeginn vor einer endgültigen Bewilligung der Zuwendung führt zum Förderausschluss. Ansprechpartner(in) im Rathaus Dischingen für nähere Informationen und Antragstellungen ist: Frau Saur, Tel. 07327/81-19 bzw. per Mail: Saur@dischingen.de

 

Grundsätzliches

 

Strukturförderung heißt Lebensqualität erhalten und verbessern. Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg über das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, die zeitgemäßes Leben und Wohnen ermöglichen, die eine wohnortnahe Versorgung sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Dabei sind die aktive Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern und die interkommunale Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung. Beiträge zum Ressourcen- und Klimaschutz sind bei kommunalen Projekten Pflicht und führen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

 
Förderschwerpunkte 2019

            Innen- und Ortskernentwicklung

 

Ziel der Programmausschreibung 2019 ist es, weiterhin Impulse zur Nutzung innerörtlicher Flächen zu setzen. Innen- und Ortskernentwicklung sind von zentraler Bedeutung für vitale Städte und Gemeinden. Die Schaffung von zeitgemäßem und bezahlbarem Wohnraum ist gegenwärtig in den Städten und Gemeinden eine der zentralen Herausforderungen. Der Grundsatz "Innenentwicklung vor Außenentwicklung" muss dabei in der kommunalen Baulandpolitik zum Regelfall werden. Gute innerörtliche Bausubstanz muss erhalten und zu zeitgemäßem Wohnraum umgebaut werden. Baufällige Gebäude hingegen können weichen und Platz für Neues schaffen. Deshalb werden im ELR 2019 weiterhin prioritär Investitionen privater Haus- und Wohnungsbesitzer gefördert. Im Jahresprogramm 2019 wird deshalb etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Fördermittel für den Schwerpunkt "Innenentwicklung/Wohnen" eingesetzt. Dieser Förderschwerpunkt umfasst neben privaten Wohnbaumaßnahmen u.a. auch kommunale Projekte zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Besonders im Fokus der Innenentwicklung stehen Projekte, die zur innerörtlichen Nachverdichtung beitragen, also vorrangig Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden sowie die Bebauung langjähriger Baulücken im Ortskern. Dies schließt auch Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein, sofern diese mit dem Ortskern zusammengewachsen sind und einen entsprechenden Entwicklungsbedarf nachweisen.

Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen (Umnutzung, Modernisierung und Neubau) als auch Mietwohnungen zur Fremdvermietung (Umnutzung und Modernisierung). Projekte im Bestand, die ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich. Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Mietwohnungen zur Fremdvermietung in Neubauvorhaben (Nr. 5.4 ELR), d.h. die nicht durch Umnutzung bestehender Bausubstanz entstehen.

Um die innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, muss häufig zuerst Platz für eine nachfolgende Neuordnung und Bebauung geschaffen werden. Zur Aktivierung innerörtlicher Flächen unterstützt das ELR deshalb Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung.

Außerdem wird für abgegrenzte innerörtliche Bereiche die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung zur Weiterveräußerung von Grundstücken angeboten. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Gemeinden trotz der Förderung eine hohe Finanzierungsbelastung haben, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Um den Anreiz für innerörtliche Flächenaktivierung zu erhöhen, kann der Fördersatz beim unrentierlichen Mehraufwand abweichend von Nr. 6.1.1 ELR von

40 % auf bis zu 75 % erhöht werden.

 

      Lokale Grundversorgung

 

Neben dem Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen haben Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung weiterhin hohe Priorität.

Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wichtiger Standortfaktor für den Ländlichen Raum. Von Seiten des Bundes wurde daher die Gemeinschaftsaufgabe Agrar und Küstenschutz (GAK) um Fördermöglichkeiten zur Grundversorgung erweitert. Diese Fördermittel stehen über das ELR auch für Baden-Württemberg zur Verfügung. Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs. Bei Gütern oder Dienstleistungen, die ihrer Art nach überwiegend regional, das heißt innerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde angeboten oder erbracht werden, kann unterstellt werden, dass diese regelmäßig der Grundversorgung dienen. Diese Punkte sind im Aufnahmeantrag der Gemeinde darzulegen und zu bestätigen.

Vor allem Dorfläden, Metzgereien und Bäckereien sowie Dorfgasthäuser sind wichtige Einrichtungen zur Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte, Physiotherapeuten, Handwerksbetriebe u.a. nach den o.g. Bestimmungen zählen. Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.

Ein besonderes Augenmerk muss hierbei auf die Dorfgasthäuser gerichtet werden. Die Gastronomie dient besonders im Ländlichen Raum nicht nur der Versorgung und Verpflegung der Bevölkerung, sondern ist für die Menschen vor Ort auch wichtiger Treffpunkt für gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen. Dorfgasthäuser sind ein Kulturgut, das erhalten werden muss. Sie stärken Lebensqualität und Lebendigkeit unserer Dörfer.

 

      Arbeiten

 

Im Förderschwerpunkt Arbeiten sollen vorrangig Projekte unterstützt werden, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen, zum Beispiel die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in das nahegelegene Gewerbegebiet. Die frei werdende innerörtliche Fläche kann dann einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zugeführt werden.

 

 

Gemeinschaftseinrichtungen

 

Die Förderung von Modernisierung und Umbau von Rathäusern und Kindergärten ist im Zusammenhang mit Anpassungsmaßnahmen und Restrukturierungen vor allem in strukturschwachen Ländlichen Räumen möglich. Ein Beispiel hierfür ist das Zusammenlegen von mehreren kommunalen Einrichtungen, um Synergien zu erzielen und die Folgekosten zu minimieren.

Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen werden nur noch gefördert, wenn sie der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Dabei wird die Förderung auf Bestandsgebäude konzentriert und auf max. 500.000 € pro Projekt begrenzt, es sei denn der Förderzuschlag zur CO2-Speicherung kommt zur Anwendung.

 

      Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

 

Mit dem ELR sollen zudem bioökonomiebasierte Bauweisen gefördert werden. Dazu zählt die Anwendung ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie Holz. Zukünftig erhalten alle ELR-Projekte, die überwiegend nachwachsende Rohstoffe als Baustoff einsetzen - in der Regel dürfte das vor allem Holz sein - einen um 5 %-Punkte erhöhten Fördersatz.

Der Einsatz von CO2 bindenden Baustoffen ist mit der Antragstellung nachzuweisen. Hierzu ist bereits bei Antragstellung dem Projektantrag der Erhebungsbogen "Statistik der Baugenehmigungen" (siehe auch https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet) mit Bestätigungsvermerk durch die Gemeinde beizufügen. Unter Ziffer 3 ist der "überwiegend verwendete Baustoff/Tragkonstruktion" anzugeben. Wird als überwiegende Tragkonstruktion "Holz" oder unter "Sonstiges" ein näherer erläuterter anderer CO2 bindender Baustoff angegeben, so kann der um 5 %-Punkte erhöhte Fördersatz gewährt werden.

Mit dem Schlussverwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger die von der Gemeinde festgestellte Statistik der Baufertigstellungen der L-Bank vorzulegen.

 

Tabelle zur erhöhten Förderung bei CO2 bindenden Baustoffen:

 
Förderart
Fördersatz
max. Förderbeträge
Nr. 6.1
45 bzw. 55 %
max. 750.000 € pro Projekt
Nr. 6.2
35 %
Umnutzung: max. 55.000 € pro Wohneinheit (WE) 

 

Modernisierung und Baulückenschluss:

max. 25.000 € pro WE

 

allg.: max. 125.000 € pro Projekt
Nr. 6.3.1.2, 6.3.1.3
max. 15 bzw. 20 %
max. 250.000 € pro Projekt
Nr. 6.3.3
max. 15 bzw. 20 %
max. 200.000 € pro Projekt
 

      EFRE-Innovationsstrukturen

 

Auf der Grundlage des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2014 - 2020 "Innovation und Energiewende" können im Maßnahmenbereich "Innovationsinfrastruktur" die Errichtung und der Ausbau von regionalen Innovationsinfrastrukturen gefördert werden. Aufnahmeanträge in das ELR-Jahresprogramm 2019 sind möglich für Projekte nach Nr. 6.1 ELR, die im Ländlichen Raum nach Landesentwicklungsplan liegen und aus einem prämierten Regionalen Entwicklungskonzept einer WIN-Region entwickelt sind. Der Fördersatz beträgt 50 %. Die zuwendungsfähigen, zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben müssen mindestens 200.000 € betragen. Die Fördersumme ist auf max. 750.000 € pro Projekt begrenzt. Für das Auswahlverfahren im Rahmen des Jahresprogramms 2019 ist eine formlose Projektbeschreibung mit folgenden Punkten und Unterlagen vorzulegen:

Antragsteller / Zuwendungsempfänger und weitere Beteiligte

Vorgesehene Nutzung und Nutzergruppen, Baupläne

Kosten und Finanzierung des Projekts

Kosten und Finanzierung des Betriebs

Formular geplante Zielbeiträge

Für weitergehende Informationen wird auf www.efre-bw.de unter Förderung/Innovationsinfrastruktur verwiesen. Die möglichst frühzeitige Abstimmung mit dem für die Aufstellung des Jahresprogramms zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart ist zu empfehlen.

 

Verfahren

 

Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2019 ist ein gemeindlicher Aufnahmeantrag mit Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage, zu den Entwicklungszielen, zum Maßnahmenplan mit Einzelprojekten sowie zum Umsetzungs- und Finanzierungskonzept. Aufnahmeanträge können von den Städten und Gemeinden gestellt werden, die ihre Entwicklungsvorstellungen darlegen und die Einzelprojekte in diese einordnen. Ein Aufnahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden und enthält alle in seinen Bereich fallende Einzelprojekte. Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags.

Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sind unter der Internetadresse "https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx" abzurufen. Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können.

 

      Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
     
die Mehrwertsteuer;
unentgeltliche Leistungen Dritter;
Mietwohnungen zur Fremdvermietung in Neubauvorhaben;
Modernisierung, Umbau oder Neubau von Kurhäusern, Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Betreuungseinrichtungen;
Neubau von Rathäusern und Kindergärten;
Personal- und Sachkosten der öffentlichen Verwaltung;
Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung im Förderschwerpunkt Arbeiten;
bei gemeinwohlorientierten öffentlichen Projekten ohne Beihilferelevanz zusätzlich: Wasserver- und -entsorgungsmaßnahmen außerhalb von Gewerbegebieten; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Sportstätten;
bei natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen die Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von Gebäuden der Bodenwert;
Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden.
 

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und wird nach Abschluß und Prüfung des Vorhabens in Form eines Zuschusses der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) gewährt.

 

Zuwendungen unter 5.000 EUR werden nicht bewilligt.

Die Förderdaten (Zuwendungsempfangende, Projektbezeichnung und Höhe der Zuwendung, ggf. EU-Anteil) werden veröffentlicht, soweit nach EU-Recht vorgesehen oder aufgrund der Einwilligung der Betroffenen zulässig. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung des Landes und ggf. auf die Kofinanzierung durch die Europäische Union und anderer Zuwendungsgebender hinzuweisen. Weitergehende Bestimmungen der Zuwendungsgebenden bleiben unberührt.

Antragstellung

 

Die Aufnahme von Maßnahmen und Projekten in das Entwicklungsprogramm

Ländlicher Raum kann nach vorheriger Beratung beim Bürgermeisteramt bis zum

31.08.2018 beantragt werden. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und

Antragsunterlagen.

 
Kontakt

 

Gemeindeverwaltung Dischingen

Frau Saur

Marktplatz 9

89561 Dischingen

Tel. 07327/81-19 bzw. per Mail: Saur@dischingen.de



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