Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2020, die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 in derselben Höhe wie für das Jahr 2019 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2020 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen. Bei SEPA-Lastschriftmandat werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.

Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch bei der Gemeinde Dischingen, Marktplatz 9, 89561 Dischingen, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt wurde. Die Frist bleibt auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt Heidenheim, Felsenstraße 36, 89518 Heidenheim, eingelegt wird. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

 

Dischingen, den 20.12.2019                                  Alfons Jakl

(Bürgermeister)

 

 

 

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