Flächennutzungsplan Bekanntmachung
Planinhalt:
Der Flächennutzungsplan 2020 der Gemeinde Dischingen wurde unter Berücksichtigung des ermittelten Bauflächenbedarfs bis 2030 fortgeschrieben. Zusätzlich wurde auf der Basis eines gesamträumlichen Konzepts eine Konzentrationszone für die Windkraftnutzung ausgewiesen.
Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Rathaus Dischingen, Zimmer 2, Marktplatz 9, 89561 Dischingen während der üblichen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Jedermann kann den Flächennutzungsplan 2020 – Fortschreibung 2030 einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 BauGB). Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Dischingen unter www.dischingen.de eingestellt.
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt der Flächennutzungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Dischingen, 05.03.2021
Alfons Jakl
Bürgermeister