Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes „Blasenfeld – 1. Änderung und Erweiterung“ in Eglingen

Öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung

 

Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes „Blasenfeld – 1. Änderung und Erweiterung“ in Eglingen

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen hat in seiner Sitzung am 29.07.2019 die Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 29.07.2019 festgestellt. Mit Bescheid vom 09.12.2019 hat das Landratsamt Heidenheim die Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.

 

Der Feststellungsbeschluss sowie die Genehmigung werden hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung sowie der zusammenfassende Erklärung; mit den Angaben über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungs­möglichkeiten gewählt wurde; im Rathaus der Gemeinde Dischingen, Marktplatz 9, 89561 Dischingen, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Die Änderung des Flächennutzungsplans umfasst die Flurstücke 887, 887/1, 887/2, 887/3, 887/4, 887/5, 887/6, 887/13, 887/14, 887/15, 889/1, 889/2 sowie Teilflächen von 885/1, 889 der Gemarkung Eglingen.

 

 

Ausschnitt Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplans „Blasenfeld – 1.Änderung und Erweiterung“

 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach gem. § 215 Abs. 1 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

Dischingen, 10.01.2020

Alfons Jakl, Bürgermeister

 

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