Gemeinderatssitzung 30.09.2019 Bericht

Beschluss der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte“ gemäß § 142 BauGB

 

Bürgermeister Alfons Jakl erinnerte daran, dass die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte“ mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2019 in das Bund-Länder-Programm Kleinere Städte und Gemeinden (LRP) aufgenommen und mit einem Förderrahmen in Höhe von 1.500.000 € (Finanzhilfe des Bundes und des Landes in Höhe von 900.000 €) ausgestattet wurde. Die zwischenzeitlich durchgeführten Vorbereitenden Untersuchungen haben im Wesentlichen die Ziele des Maßnahmenkonzepts bestätigt, welches der Antragstellung zugrunde lag.

 

Wolfgang Mielitz von der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH gab anschließend einen Abriss über den Stand des Sanierungsverfahrens und die weiteren Schritte. Der Satzungsbeschluss stellt den Start für das Sanierungsverfahren dar; ab diesem Zeitpunkt können bei Vorliegen der Voraussetzungen Finanzhilfen abgerufen werden. Ferner erläuterte er die gesetzlichen Grundlagen für die beiden Verfahrensarten „klassisch“ bzw. „vereinfacht“ und die geltenden Kriterien. Der Gemeinderat hat hier eine Abwägung und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.

Er informierte auch über die Möglichkeiten, welche die Anwendung des § 144 Baugesetzbuch (BauGB) bietet und empfahl, nicht auf die Genehmigungspflicht von Vorhaben und Rechtsvorgänge zu verzichten.

 

Auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Planungen und Untersuchungen und zur Umsetzung der daraus entwickelten Erneuerungsziele beschloss der Gemeinderat einstimmig die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte“ gemäß § 142 BauGB.

Er entschied einstimmig, dass die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des 3. Abschnittes des Baugesetzbuches (die §§ 152 bis 156a BauGB) ausgeschlossen sind. Dies bedeutet, dass das „vereinfachte“ Verfahren zur Anwendung kommt und somit keine Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Sanierung erhoben werden und auch keine Preisprüfung bei der Veräußerung eines Grundstücks stattfinden soll.

Ebenso einstimmig bestimmte der Gemeinderat, dass die Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) Anwendung finden. Denn der § 144 BauGB eröffnet in Verbindung mit § 145 Absatz 2 BauGB der Gemeinde die Möglichkeit, die nach diesen Regelungen genehmigungspflichtigen Vorhaben zu versagen, wenn sie die Durchführung der Sanierung verhindern oder wesentlich erschweren würden.

Als Frist für die Durchführung der Sanierung wurde der 30.04.2030 festgelegt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, alles Weitere zu veranlassen, insbesondere die Satzung bekanntzumachen und den Eintrag der Sanierungsvermerke im Grundbuch der betroffenen Grundstücke zu veranlassen.

 

 
Städtebauförderung "Ortsmitte Dischingen"; Beschluss über die Grundsätze für die Durchführung privater Maßnahmen

 

Wolfgang Mielitz von der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH erläuterte seinen Vorschlag über die Grundsätze für die Durchführung privater Maßnahmen. Voraussetzung für eine Förderung ist der Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung mit der Gemeinde Dischingen, welche darauf abzielt, umfassend alle wesentlichen Mängel und Missstände des Gebäudes zu beseitigen und den Gebrauchswert des Gebäudes nachhaltig zu erhöhen.

Nicht in Betracht kommt dagegen die Förderung von Teil- und Einfachmodernisierungen. Turnusmäßige Renovierungen und Instandhaltungen unterliegen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und obliegen somit grundsätzlich dem Eigentümer.

In begründeten Einzelfällen können auch sogenannte „Restmodernisierungen“ in die Förderung einbezogen werden – beispielsweise dann, wenn der Eigentümer bereits vor Beginn der Förderung in eigener Regie und ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln grundlegende Mängel und Missstände behoben hat und somit nunmehr im Hinblick auf einzelne Gewerke Handlungsbedarf besteht.

 

Mit Blick auf die Wahrung und Verbesserung des Ortsbildes ist den qualitativen, gestalterischen und städtebaulichen Aspekten und den Belangen des Ortsbilds in hinreichender Weise Rechnung zu tragen und in diesem Zusammenhang vereinbarte Maßgaben und Auflagen müssen ausnahmslos eingehalten werden. Die Konformität konkret geplanter Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen mit den Förderrichtlinien wird auf Nachfrage der jeweiligen Eigentümer im Rahmen eines Vororttermins durch die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH in Abstimmung mit der Gemeinde Dischingen getroffen.

Die Landsiedlung bereitet auf der Basis der Abstimmungsergebnisse vor Ort auch die zwischen Eigentümer und Gemeinde zu schließende Modernisierungsvereinbarung bzw. Vereinbarung über die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet vor.

 

Der Gemeinderat beschloss einstimmig, die Verwaltung zu beauftragen, gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches und der Städtebauförderungsrichtlinie mit den Eigentümern von Gebäuden im Sanierungsgebiet Modernisierungsvereinbarungen sowie Vereinbarungen über die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen abzuschließen, wobei folgende Grundsätze gelten:

1. Die Förderung der Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung sowie des Ausbaus von Gebäuden im privaten Eigentum erfolgt in Form eines verlorenen Zuschusses. Er ist mit Ausnahme von denkmalgeschützten Gebäuden begrenzt auf einen Höchstbetrag von 40.000 €.
Unterhalb einer Grenze in Höhe von 100.000 € der als Erneuerungsaufwand anerkennungsfähigen Herstellungskosten beträgt die für die Errechnung des Zuschusses zugrunde zulegende Förderquote 22,5 %.
Für alle anerkennungsfähigen Herstellungskosten, die diese Grenze überschreiten, erhöht sich die Förderquote auf 27,5 % bis zur Obergrenze von 40.000 €. Diese wird bei nicht-denkmalgeschützten Gebäuden bei anerkennungsfähigen Herstellungskosten von 163.636 € erreicht.

 

2. Bei denkmalgeschützten Gebäuden gilt:

Unterhalb einer Grenze in Höhe von 100.000 € der als Erneuerungsaufwand anerkennungsfähigen Herstellungskosten beträgt die für die Errechnung des Zuschusses zugrunde zulegende Förderquote 22,5 %.
Für alle anerkennungsfähigen Herstellungskosten, die diese Grenze überschreiten, erhöht sich die Förderquote bis zur Obergrenze von 200.000 € auf 27,5 %.
Für alle über dieser Obergrenze liegenden anerkennungsfähigen Herstellungskosten beträgt die Förderquote 10 %.

3. Unterhalb einer Bagatellgrenze der anerkennungsfähigen Herstellungskosten in Höhe von 10.000 € kommt eine Förderung grundsätzlich nicht in Betracht.

 

4. Die Förderung privater Grundstücksneuordnungen (Abbruch und zwingende Neubebauung) erfolgt in Form einer Entschädigung in Höhe von 70 % der durch Rechnungsvorlage nachzuweisenden Abbruchkosten (einschl. Entsorgungskosten) und ist begrenzt auf den Höchstbetrag von 40.000 €.
Eine Förderung des Gebäuderestwertes findet nicht statt.

5. Die Förderung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Belange des Ortsbildes in hinreichender Weise Berücksichtigung finden. Geplante Vorhaben sind dementsprechend frühzeitig mit der Gemeinde Dischingen und der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH abzustimmen.
Die in diesem Zusammenhang vereinbarten Maßgaben und Auflagen sind zwingend einzuhalten.

 

Die Förderung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass eine Wiederbebauung des Grundstückes gemäß den Entwicklungszielen und städtebaulichen/gestalterischen Maßgaben der Gemeinde Dischingen erfolgt und ist grundsätzlich begrenzt auf die im Maßnahmenkonzept dargestellten Grundstücksneuordnungen.
Bei allen nicht im Maßnahmenkonzept dargestellten Grundstücksneuordnungen ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

 

 
Beschluss über die Förderantragsstellung im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes; Vorstellung der Ausbaukonzeption

 

Bürgermeister Alfons Jakl betonte, dass der Breitbandausbau in der Gesamtgemeinde Dischingen im Vergleich zu anderen Gemeinden in Ostwürttemberg bereits weit fortgeschritten ist. So bietet die NetCom in den Teilorten sowohl Breitbandanschlüsse direkt im Gebäude (FTTB) bzw. am Kabelverzweiger (FTTC) an; im Hauptort Dischingen sind Bandbreiten bis zu 100 Mbit/s im Download durch Vectoring der Telekom möglich. Dennoch gibt es nach wie vor derzeit unterversorgte Bereiche.

Für den Ausbau dieser Bereiche kann eine Förderung von Bundes- kombiniert mit Landesmitteln mit zusammen nahezu 90% beantragt werden. Eventuelle Pachteinnahmen müssen von den Gesamtkosten abgezogen werden.

 

Manuel Hommel von der Fa. Geodata GmbH aus Westhausen stellte mittels einer Präsentation die verschiedenen Optionen vor, welche es für den Ausbau dieser Bereiche gibt.

Auch die Kosten wurden von der Fa. Geodata bezogen auf die verschiedenen Ortsteile ermittelt. Kalkuliert werden für den Komplettausbau in der Gesamtgemeinde Kosten in Höhe von brutto 6.861.295 €; abzüglich der Förderung von Bund und Land verbleibt ein geschätzter Eigenanteil bei der Gemeinde Dischingen in Höhe von 830.551 € (vor Abzug der Pachteinnahmen) bzw. 784.207 € (nach Abzug der Pachteinnahmen).

 

Bürgermeister Alfons Jakl erläuterte, wenn die Umsetzung des gesamten Konzeptes erfolgen sollte, dann wäre in der Gesamtgemeinde nahezu jedes Einzelgehöft an das Glasfasernetz angeschlossen. Diese Erschließung würde eine gewaltige Finanzinvestition der Gemeinde Dischingen bedeuten.

 

Der Gemeinderat beschloss deshalb einstimmig, die Verwaltung damit zu beauftragen, zusammen mit den Ortschaftsverwaltungen, sowie je einer noch zu benennenden Vertretungsperson der drei im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen einen Vorschlag auszuarbeiten über ein realisierbares Ausbaukonzept. Dieses wird erneut dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgestellt, damit die Beantragung der Bund-Länder-Fördermittel noch rechtzeitig erfolgen kann.

 

 
Bebauungsplan eingeschränktes Gewerbegebiet „Am Bergweg“ in Dischingen-Ballmertshofen;
a) Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans
b) Billigung des Bebauungsplan-Vorentwurfs
c) Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
d) Beschluss über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Vorentwurfs

 

Das Ing.-Büro Kolb aus Heidenheim wurde vom Eigentümer nach Absprache mit der Gemeinde mit der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens beauftragt. Die Ausweisung des Gebiets dient auch der Standortsicherung des Betriebs und somit zur Sicherung der ortsnahen Arbeitsplätze. Helmut Kolb stellte den Vorentwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften für das geplante eingeschränkte Gewerbegebiet „Am Bergweg“ in Ballmertshofen in der Fassung vom 30.09.2019 (Zeichnerischer Teil, Schriftlicher Teil, Begründung) vor.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Bergweg“ nach § 2 BauGB. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB wird durchgeführt.

Der Bebauungsplan-Vorentwurf wird nach § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt und somit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.

Der Bebauungsplan-Vorentwurf „Am Bergweg“ mit örtlichen Bauvorschriften in der Fassung des Ing. Büro Kolb vom 30.09.2019 mit Zeichnerischem Teil, Schriftlichem Teil und Begründung wurde unter teilweiser Berücksichtigung der Beschlüsse des Ortschaftsrates Ballmertshofen mehrheitlich gebilligt.

Bebauung wird nur innerhalb der Baugrenze zugelassen. Die Gebäudelänge wird auf max. 35 m festgesetzt. Eine Schutthöhe wird nicht festgelegt. Die Gebäudehöhe wird auf max. 10,0 m, die Firsthöhe auf max. 10,0 m und die Traufhöhe auf max. 8,0 m festgesetzt.

 

 
Einvernehmen zu Bauanträgen 

 

Ortsbaumeister Harald Wörner stellte das Bauvorhaben vor. Der Gemeinderat hat dem Bauantrag Neubau eines 2-Familien-Wohnhauses mit Garage und Lagerhalle auf dem Flurstück Nr. 81/1 und 81/2, Grafeneggstraße in Eglingen einstimmig zugestimmt.

 

 
Bekanntgabe nichtöffentlicher Gemeinderatsbeschlüsse

 

Das Magazin der Freiwilligen Feuerwehr – Abteilung Dischingen ist derzeit in der Halle der Fa. Hans Riffel GmbH & Co. KG untergebracht. Der Gemeinderat hat am 16.09.2019 beschlossen, den Mietvertrag für dieses Objekt um vier Jahre bis zum 31.05.2025 zu den bisherigen Konditionen zu verlängern. Gleichzeitig wurde das Büro GIP Architekten aus Heidenheim beauftragt, in enger Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Feuerwehr – Abteilung Dischingen einen Vorentwurf für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Dischingen zu fertigen.

 

Das Katholische Verwaltungszentrum Heidenheim hat die Reduzierung der Schließtage von 27 auf 22 Tage pro Kalenderjahr beantragt, weil dies eine Qualitäts- und Angebotsverbesserung bewirkt.
Der Gemeinderat hat diese Reduzierung am 16.09.2019 abgelehnt, da sich die Katholischen Kirchengemeinden und die bürgerliche Gemeinde bei der vertraglichen Ausgestaltung der Kindergartenverträge viele Gedanken gemacht und die verschiedenen Interessen gegeneinander abgewogen haben. Die Träger aller Kindergarteneinrichtungen in der Gesamtgemeinde haben dabei 27 Schließtage anerkannt. Die Reduzierung der Schließtage im Kindergarten St. Johannes würde dazu führen, dass die Einrichtung in Dischingen einseitig bevorzugt würde. Der Gemeinderat hat deshalb den Wunsch geäußert, dass die Träger der örtlichen Kindertageseinrichtungen sich so abstimmen, dass es versetzte Schließtage gibt und damit gewährleistet wird, dass die Betreuung im Bedarfsfall weitgehend durchgehend möglich ist.

 

Die Gemeinde plant im kommenden Jahr das Baugebiet „Hinter dem Schlossgarten – westlicher Teil“ in Dunstelkingen zu erweitern,  um den Bedarf an Bauplätzen abdecken zu können. Der Gemeinderat hat deshalb beschlossen, den hierfür notwendigen Grunderwerb zu tätigen.

 

Die Gemeinde hatte eine Stelle im Bauhof öffentlich ausgeschrieben. Gemeindeverwaltung, Personalrat und der Gemeinderat haben einvernehmlich entschieden, diese Stelle mit Herrn Christian Schaude aus Wittislingen zu besetzen.

 
Bekanntgaben

 

Bekanntgabe Termine 

09.10.2019              Waldbegang

30.10.2019              Öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart:
                                Rechtsstreit zwischen der Bauland Erschließungsgesellschaft
                                mbH R. + J. KG und der Gemeinde Dischingen

31.10.2019              Gemeinderatssitzung

05.11.2019              Bürgerversammlung bezüglich Trinkwasserversorgung in
                                Demmingen in der Halle in Eglingen

16.01.2020              Neujahrsempfang

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