Informationen zur Grundsteuerreform vom Februar 2022

Informationen zur Grundsteuerreform vom Februar 2022
Grundsteuerreform: Steuererklärungspflichten 2022

Das Bundesverfassungsgericht hatte die der Grundsteuer zugrunde liegenden Einheitswerte für Grundstücke für verfassungswidrig erklärt, dem Gesetzgeber allerdings eine Übergangsfrist eingeräumt. Eine Grundsteuerreform soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. Bis dahin müssen alle Grundstücke in der Bundesrepublik neu bewertet werden und erhalten neue Einheitswerte.

Zu diesem Zweck muss jeder Eigentümer eines Grundstücks – das gilt auch für Teileigentum und Eigentumswohnungen – grundsätzlich eine elektronische Steuererklärung zur Wertermittlung abgeben. Maßgebend sind dafür die Verhältnisse am 01.01.2022. Momentan ist davon auszugehen, dass für die Abgabe dieser Erklärungen nur ein Zeitraum von 01.07 bis zum 31.10.2022 vorgesehen ist.

In dieser Erklärung sind für die Grundsteuer B (Grundstücke ohne Land- und Forstwirtschaft) insbesondere die folgenden, für die Wertermittlung erforderlichen Angaben vorzunehmen:

Lage des Grundstücks           Gebäudeart
Grundstücksfläche                Wohnfläche
Bodenrichtwert                    Baujahr des Gebäudes

Das Bundesland Baden-Württemberg weicht vom Bundesmodell der Bewertung ab. Beim Modifierten Bodenwertmodell (Fläche und Bodenrichtwert) sind daher in Baden-Württemberg evtl. abweichende und ergänzende Angaben zu machen.

Für die Bewertung sind grundsätzlich die Finanzämter zuständig. Weitere Informationen finden Sie auch unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Was+Sie+wissen+muessen Das für den Landkreis Heidenheim zuständige Finanzamt ist das Finanzamt Heidenheim.

Bürgermeisteramt Dischingen

 

Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie unter hier.

Zurück