Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung „An der Halde / Mühlbergstraße“ in Dischingen

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung „An der Halde / Mühlbergstraße“ in Dischingen

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen hat am 31.05.2021 in öffentlicher Sitzung aufgrund § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg, jeweils in der aktuellen Fassung, die Einbeziehungssatzung „An der Halde / Mühlbergstraße“ gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

 

Die Einbeziehungssatzung umfasst folgende Grundstücke: Flurstücke 205/2, 205/3, 928 sowie Teile von Flurstück 920. Das Plangebiet liegt südlich der Straße „An der Halde“ und östlich der Mühlbergstraße.

Maßgebend sind der Zeichnerische Teil, der Schriftliche Teil und die Begründung mit Artenschutzrechtlicher Relevanzprüfung der Einbeziehungssatzung in der Fassung des Ingenieurbüros Kolb aus Steinheim vom 31.05.2021.

 

Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung ist aus dem abgebildeten Lageplanausschnitt ersichtlich.

Lageplanausschnitt „An der Halde / Mühlbergstraße“ in Dischingen,

genordet, unmaßstäblich

 

Die Einbeziehungssatzung „An der Halde / Mühlbergstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die Einbeziehungssatzung kann gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der üblichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung im Rathaus Dischingen, Marktplatz 9, 89561 Dischingen von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt der Einbeziehungssatzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Dischingen (www.dischingen.de) eingestellt.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 

 

Dischingen, 18.06.2021

Bürgermeister Alfons Jakl

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