Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet In den Wannen III – 1. Änderung" mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in Dischingen

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet In den Wannen III – 1. Änderung" mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in Dischingen im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) (ohne frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB)

Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), § 4 Gemeindeverordnung für Baden-Württemberg (GemO), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen in seiner öffentlichen Sitzung am 16.11.2020 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet In den Wannen III -1. Änderung " einschließlich den für den Geltungsbereich geltenden örtlichen Bauvorschriften als Satzungen beschlossen. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB aufgestellt.

Maßgebend hierfür ist der vom G+H Ingenieurteam GmbH, Giengen an der Brenz, mit Datum vom 29.07.2020/16.11.2020 gefertigte Plan mit Schriftlichem Teil und Begründung sowie der Schallschutznachweis vom 15.06.2020 des Ing.-Büros Loos & Partner, Allmendingen. Ein Lageplan des betroffenen Gebietes ist nachstehend abgebildet.

  • 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan in der Fassung vom 29.07.2020/16.11.2020, von der G+H Ingenieurteam GmbH, Giengen an der Brenz.

Das Plangebiet umfasst auf Gemarkung Dischingen folgende Grundstücke:

Flurstück Nr. 988/8, 988/9, 988/7, 988/6, 988/5 und Teilstück vom Flst.-Nr. 987

Das Plangebiet wird begrenzt:

im Norden durch: Flst-Nr. 983 (L 1181) (Flurst. teilweise beinhaltet)

im Osten durch: Flst.-Nr. 987/2 (Dossenbergerstraße)

im Süden durch: Flst-Nr. 993 (Wannenweg) (Flurst. Teilweise beinhaltet)

im Westen durch: Flst-Nr. 989 (Acker)

 

  • 2 Bestandteile des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan besteht aus:

  1. Zeichnerischer Teil zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet In den Wannen III – 1. Änderung" in der Fassung vom 29.07.2020/16.11.2020, gefertigt vom G+H Ingenieurteam GmbH, Giengen an der Brenz.
  2. Schriftlicher Teil zum Bebauungsplan mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet In den Wannen III – 1. Änderung“, im Verfahren nach § 13a BauGB jeweils in der Fassung vom 29.07.2020/16.11.2020, gefertigt vom G+H Ingenieurteam GmbH, Giengen an der Brenz.
  3. Begründung zum Bebauungsplan mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet In den Wannen III – 1. Änderung" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in der Fassung vom 16.11.2020, gefertigt vom G+H Ingenieurteam GmbH, Giengen an der Brenz.
  4. Schallschutznachweis zum Bebauungsplan in der Fassung vom 15.06.2020, gefertigt vom Ing.-Büro Loos & Partner, Allmendingen.
  • 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer aufgrund von in § 74 LBO ergangenen Bestandteilen dieser Satzung zuwiderhandelt.

  • 4 Inkrafttreten

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet In den Wannen III – 1. Änderung“ und die für diesen Geltungsbereich geltenden örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 Abs. 6 LBO).

Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften, die Begründung und den Schallschutznachweis während der üblichen Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt Dischingen, Marktplatz 9, Zimmer Nr. 2, 89561 Dischingen, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Dischingen unter www.dischingen.de eingestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie etwaige beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dischingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist nicht gegeben, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung und die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 GemO gelten Satzungen - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund von Ermächtigungen in der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind - ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 .die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

  1. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Dischingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Dischingen, 26.03.2021

Alfons Jakl, Bürgermeister

 

 

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