Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Schrai - Erweiterung" mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in Eglingen

Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB), § 74 der Landesbauordnung für Baden Württemberg (LBO), § 4 Gemeindeverordnung für Baden-Württemberg (GemO), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen in seiner öffentlichen Sitzung am 08.04.2019 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Schrai - Erweiterung" einschließlich den für den Geltungsbereich geltenden örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Heidenheim hat mit Schreiben vom 06.03.2020 die Genehmigung gem. §10 Abs. BauGB erteilt.

Maßgebend hierfür ist der vom Ing.-Büro Junginger + Partner GmbH, Heidenheim, mit Datum vom 15.04.2013/26.09.2013/31.07.2017/08.04.2019 gefertigte Plan mit Schriftlichem Teil und Begründung. Ein Lageplan des betroffenen Gebietes ist nachstehend abgebildet.

  • 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan in der Fassung vom 15.04.2013/26.09.2013/31.07.2017/08.04.2019, gefertigt vom Ing.-Büro Junginger + Partner GmbH, Heidenheim.

  • 2 Bestandteile des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan besteht aus:

  1. Zeichnerischer Teil zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Schrai - Erweiterung", in der Fassung vom 15.04.2013/26.09.2013/31.07.2017/08.04.2019, gefertigt vom Ing.-Büro Junginger + Partner GmbH, Heidenheim.
  2. Schriftlicher Teil zum Bebauungsplan und Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Schrai - Erweiterung“, in der Fassung vom 15.04.2013/26.09.2013/31.07.2017/08.04.2019, gefertigt vom Ing.-Büro Junginger + Partner GmbH, Heidenheim.
  3. Begründung mit Umweltbericht und Ausgleichsbilanzierung zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Schrai - Erweiterung", in der Fassung vom 15.04.2013/26.09.2013/31.07.2017/08.04.2019, gefertigt vom Ing.-Büro Junginger + Partner GmbH, Heidenheim.
  • 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer aufgrund von in § 74 LBO ergangenen Bestandteilen dieser Satzung zuwiderhandelt.

  • 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach § 10 Abs. 3 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung während der Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt Dischingen, Marktplatz 9, Zimmer Nr. 2, 89561 Dischingen, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie etwaige beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dischingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist nicht gegeben, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung und die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 GemO und § 4 Abs. 5 GemO gelten Satzungen - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund von Ermächtigungen in der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind - ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Dischingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Es wird auf die Vorschriften der §§ 39 - 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Dischingen, 02.10.2020

Alfons Jakl, Bürgermeister

Erweiterung des Gewerbegebiets "Schrai" in Eglingen

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