Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Katzenstein" mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in Frickingen-Katzenstein

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Katzenstein" mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in Frickingen-Katzenstein

Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), § 4 Gemeindeverordnung für Baden-Württemberg (GemO), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen in seiner öffentlichen Sitzung am 07.09.2020 den Bebauungsplan „Katzenstein " einschließlich den für den Geltungsbereich geltenden örtlichen Bauvorschriften als Satzungen beschlossen.

Maßgebend hierfür sind der vom Ing.-Büro Gansloser GmbH&Co.KG, Hermaringen mit Datum vom 07.09.2020 gefertigte Plan mit Schriftlichem Teil und Begründung mit Umweltbericht sowie der Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 21.10.2019 vom Ing.-Büro Zeeb & Partner, Ulm. Ein Lageplan des betroffenen Gebietes ist nachstehend abgebildet.

  • 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan in der Fassung vom 07.09.2020 vom Ingenieurbüro Gansloser GmbH&Co.KG, Hermaringen.

Das Plangebiet umfasst auf Gemarkung Frickingen, Flur 2 Katzenstein folgende Grundstücke:

Flurstück Nr. 12, 13, 13/1, 13/2 13/3, 13/4, 13/5, 14, 14/1, 15, 16, 17, 17/1, 17/2, 17/3, 17/4, 17/5, 17/6, 21, 21/1, 23 (teilweise), 26 (teilweise), 28 (teilweise), 29 (teilweise), 31 (teilweise), 32, 33 (teilweise), 34 (teilweise), 35, 35/1, 35/2, 36, 36/1, 42 (teilweise), 88 (teilweise), 88/1, 104 (teilweise), 105 (teilweise), 105/3, 129 (teilweise).

Benachbarte Grundstücke sind Grundstücke der Gemarkung Frickingen, Flur 2 Katzenstein

Flurstück Nr. 9/6, 9/7, 88/3, 88/4, 94, 95, 103, 105, 105/2, 128.

 

 

  • 2 Bestandteile des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan besteht aus:

  1. Zeichnerischer Teil zum Bebauungsplan „Katzenstein" in der Fassung vom 07.09.2020, gefertigt vom Ing.-Büro Gansloser GmbH&Co.KG, Hermaringen.
  2. Schriftlicher Teil zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Katzenstein“, in der Fassung vom 07.09.2020, gefertigt vom Ing.-Büro Gansloser GmbH&Co.KG, Hermaringen.
  3. Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Katzenstein" in der Fassung vom 07.09.2020, gefertigt vom Ing.-Büro Gansloser GmbH&Co.KG, Hermaringen.
  4. Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Fassung vom 21.10.2019, gefertigt vom Ing.-Büro Zeeb & Partner, Ulm.
  • 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer aufgrund von in § 74 LBO ergangenen Bestandteilen dieser Satzung zuwiderhandelt.

  • 4 Inkrafttreten

Der Bebauungsplan „Katzenstein“ und die für diesen Geltungsbereich geltenden örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 Abs. 6 LBO).

Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften, die Begründung mit Umweltbericht und integriertem Grünordnungsplan sowie den Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung und die zusammengassende Erklärung während der üblichen Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt Dischingen, Marktplatz 9, Zimmer Nr. 2, 89561 Dischingen, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Dischingen unter www.dischingen.de eingestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dischingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist nicht gegeben, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung und die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 GemO gelten Satzungen - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund von Ermächtigungen in der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind - ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Dischingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Dischingen, 26.03.2021

Alfons Jakl, Bürgermeister

 

 

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