Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Schrai – Erweiterung Süd“

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Schrai – Erweiterung Süd“ mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in Eglingen

Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), § 4 Gemeindeverordnung für Baden-Württemberg (GemO), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen in seiner öffentlichen Sitzung am 18.03.2024 den Bebauungsplan „Schrai – Erweiterung Süd“ einschließlich die für den Geltungsbereich geltenden örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Maßgebend hierfür sind der vom G+H Ingenieurteam aus Giengen an der Brenz mit Datum vom 11.09.2023 / 18.03.2024 gefertigte Plan mit schriftlichem Teil und Begründung mit Umweltbericht und Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sowie artenschutzrechtlicher Beurteilung und Schallimmissionsprognose. Ein Lageplan des betroffenen Gebietes ist untenstehend abgebildet (nicht maßstäblich).

 

  • 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan in der Fassung vom 11.09.2023 / 18.03.2024 der G+H Ingenieurteam GmbH aus Giengen an der Brenz. Das Plangebiet umfasst auf Gemarkung Eglingen folgende Grundstücke: Flurstücke Nr. 618, 619, 620 (jeweils teilweise). Benachbarte Grundstücke sind Grundstücke der Gemarkung Eglingen: Flurstücke Nr. 150, 143, 141/1, 141, 147, 595/1, 618 (teilweise), 619 (teilweise), 620 (teilweise).

  • 2 Bestandteile des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan besteht aus:

  1. Zeichnerischem Teil zum Bebauungsplan „Schrai – Erweiterung Süd“ in der Fassung vom 11.09.2023 / 18.03.2024, gefertigt von der G+H Ingenieurteam GmbH, Giengen an der Brenz.
  2. Schriftlichem Teil zum Bebauungsplan und Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Schrai – Erweiterung Süd“ in der Fassung vom 11.09.2023 / 18.03.2024, gefertigt von der G+H Ingenieurteam GmbH, Giengen an der Brenz.
  3. Begründung mit Umweltbericht und Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung zum Bebauungsplan „Schrai – Erweiterung Süd“ in der Fassung vom 11.09.2023 / 18.03.2024, gefertigt von der G+H Ingenieurteam, Giengen an der Brenz.
  4. Artenschutzrechtliche Beurteilung in der Fassung vom 11.09.2023 / 18.03.2024, gefertigt von der G+H Ingenieurteam GmbH, Giengen an der Brenz.
  5. Schallimmissionsprognose vom 19.06.2017, gefertigt von TÜV Süd Industrie Service GmbH. Stuttgart.
  • 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer aufgrund von in § 74 LBO ergangenen Bestandteilen dieser Satzung zuwiderhandelt.

  • 4 Inkrafttreten

Der Bebauungsplan „Schrai – Erweiterung Süd“ und die für diesen Geltungsbereich geltenden örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 Abs. 6 LBO).

Jeder kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften, die Begründung mit Umweltbericht und Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung sowie artenschutzrechtlicher Beurteilung und Schallimmissionsprognose während der üblichen Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt Dischingen, Marktplatz 9, Zimmer Nr. 3, 89561 Dischingen, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Dischingen unter www.dischingen.de eingestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Dischingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist nicht gegeben, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung und die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 GemO gelten Satzungen – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund von Ermächtigungen in der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Dischingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Dischingen,05.04.2024

Dirk Schabel, Bürgermeister

 

Die passende Planzeichungung finden sie hier als Download

Satzung

Verfahrensvermerke

schriftlicher Teil

Begründung

 

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