Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften „Eisbühl/ Zwinkelweg“ Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften „Eisbühl/ Zwinkelweg“

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen hat am 28.06.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Eisbühl/ Zwinkelweg“ in der Fassung vom 28.06.2021 gemäß § 10 BauGB als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

 

Der Bebauungsplan umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Dischingen:

Flurstück 1010/7 sowie Teile von Flurstück 962, 965, 968, 1008 und 1010/8. Das Plangebiet wird über den Zwinkelweg und die Abt-Scheyrle-Straße angefahren.

 

Maßgebend sind Zeichnerischer Teil, Schriftlicher Teil und Begründung des Bebauungsplans in der Fassung des Ingenieurbüro Helmut Kolb (Steinheim) vom 28.06.2021, sowie Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung in der Fassung des Büro Zeeb & Partner (Ulm) vom 28.06.2021 und das Gutachten zur Ermittlung des Achtungsabstands nach KAS-18 in der Fassung der TÜV Süd Chemie Service GmbH (Frankfurt) vom 11.05.2020.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ist aus dem abgebildeten Lageplanausschnitt ersichtlich.

Ausschnitt Bebauungsplan „Eisbühl/ Zwinkelweg“, genordet, unmaßstäblich

 

Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Eisbühl/ Zwinkelweg“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften, sowie die Begründung können gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der üblichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung im Rathaus Dischingen, Marktplatz 9, Zimmer Nr. 2, 89561 Dischingen von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Dischingen (www.dischingen.de) eingestellt.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 

Dischingen, 30.07.2021

Bürgermeister Alfons Jakl

Zurück