Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften „Hülenfeld, Erste Änderung“ i

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften „Hülenfeld, Erste Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) (ohne frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB)

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen hat am 07.09.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die Satzung über die örtliche Bauvorschriften „Hülenfeld, Erste Änderung“ in der Fassung vom 07.09.2020 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) § 4 Gemeindeverordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB aufgestellt.

Der Bebauungsplan umfasst einen Teilbereich des Flurstücks 592/4 der Gemarkung Demmingen. Das Plangebiet liegt an den Straßen „Im Hülenfeld“ und „Eglinger Straße“.

Maßgebend sind der Zeichnerische Teil mit örtlichen Bauvorschriften nach § 13a BauGB, der Schriftliche Teil mit örtlichen Bauvorschriften nach § 13a BauGB und die Begründung mit örtlichen Bauvorschriften nach § 13a BauGB des Bebauungsplans „Hülenfeld, Erste Änderung“ jeweils in der Fassung des Ing.-Büros Kolb aus Steinheim am Albuch vom 07.09.2020.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ist aus dem abgebildeten Lageplanausschnitt ersichtlich.

Lageplanausschnitt Bebauungsplan „Hülenfeld, Erste Änderung“ in Demmingen, genordet, unmaßstäblich

 

Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Hülenfeld, Erste Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 Abs. 6 LBO).

Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der üblichen Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt Dischingen, Marktplatz 9, Zimmer 2, 89561 Dischingen einsehen und über den Inhalt des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften wird auf Verlangen Auskunft verlangen. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Dischingen unter www.dischingen.de eingestellt.

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer aufgrund von in § 74 LBO ergangenen Bestandteile dieser Satzung zuwiderhandelt.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie etwaige beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 215 Abs. 1 BauGB,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dischingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO und § 4 Abs. 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 

 

Dischingen, 26.03.2021

Alfons Jakl, Bürgermeister

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