Partielle Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplans „Brühl“ in Eglingen - Öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung

Der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen hat in seiner Sitzung am 22.11.2021 die partielle Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 26.07.2021/22.11.2021 festgestellt. Mit Bescheid vom 18.03.2022 hat das Landratsamt Heidenheim die partielle Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.

Der Feststellungsbeschluss sowie die Genehmigung werden hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung mit den Angaben über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Dischingen, Marktplatz 9, 89561 Dischingen, währen der üblichen Öffnungszeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Änderung des Flächennutzungsplans umfasst das Flurstück 186 (teilweise) der Gemarkung Eglingen.

 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.

 

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahren- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bauleitplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind.

 

  1. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

 

Dischingen, 14.04.2022

Alfons Jakl

Bürgermeister

 

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