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Abbrennen von pflanzlichen Abfällen (Infoblatt)

Die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen ist nur auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich gestattet, auf denen die Pflanzenabfälle auch angefallen sind.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist dem Bürgermeisteramt 48 Stunden vorher anzuzeigen.

Bitte informieren Sie sich durch das Informationsblatt zum Abbrennen von pflanzlichen Abfällen.

Abwasser/Wasserversorgung Antrag Anschluss
Formular beinhaltet: - Antrag zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung / an da öffentliche Kanalnetz - Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung / an das öffentliche Kanalnetz - Merkblatt der Gemeinde Dischingen über die Behandlung von Wasser- und Kanalanschlüssen - Anmeldung einer Wasseranlage / Antrag auf Inbetriebsetzung einer Wasseranlage
Anzeige private Wasserversorgungsanlage (z.B. Zisterne)

Die Nutzung einer Betriebswasseranlage ist gemäß § 13 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht für private Wasserversorgungsanlage ergibt sich auch aus § 3 der Abwasserentsorgungssatzung der Gemeinde Dischingen sowie aus § 5 Absatz 5 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Dischingen.
Diese Anzeigepflicht trifft auch auf Regenwasserzisternen zu. Bitte kommen Sie daher Ihren Meldepflichten gegenüber dem Bürgermeisteramt sowie auch dem Landratsamt Heidenheim nach.

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Gestattungsantrag

Gestattungsantrag

Gestattungsantrag - Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

Anlage zum Gestattungsantrag (wenn Grundstückseigentümer nicht Veranstalter ist)

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Hinterbliebene Merkblatt

Übersicht über die Formalitäten bei einem Sterbefall

Hundeanmeldung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebshunde von der Hundesteuer befreit werden. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Betrieb, dem die Hundehaltung dient, muss Haupterwerb sein (kein Nebenerwerb)
- (Wach)Funktion für Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen
- Eignung des Hundes für die Wachfunktion
- Hundehaltung auf Betriebsgelände
- Kosten der Hundehaltung vom Finanzamt steuerlich anerkannt
- Objekt muss im Außenbereich liegen (keine Freistellung mehr wenn Hund in Innenlage gehalten wird)
Bitte weisen Sie ggf. die Voraussetzungen durch entsprechende Angaben nach.

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SEPA-Basis-Lastschriftmandat

Durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren wird ihnen die Zahlung der Grundsteuer und anderer Grundstücksbezogener Abgaben, der Gewerbesteuer, der Hundesteuer und weiterer Verwaltungsgebühren und Abgaben wesentlich erleichtert.

 Haben Sie ein Konto bei einer Bank oder Sparkasse, sollten Sie nicht zögern, sich des Lastschriftverfahrens zu bedienen. Die Steuern und Abgaben werden frühestens am Fälligkeitstag von Ihrem Konto abgebucht.

 Ihre Vorteile

- Sie zahlen immer den richtigen Betrag, auch wenn sich die Steuern- und Beitragshöhe ändert.
- Sie sparen sich das Überweisen der Forderung.
- Es müssen keine Zahlungstermine überwacht werden.
- Alle Zahlungen erfolgen pünktlich.

 Kein Risiko

- Mit dem Kontoauszug Ihres Geldinstitutes erhalten Sie über jede vorgenommene Abbuchung eine Quittung.

Sie können jede Abbuchung widersprechen (dies gilt nicht für eine SEPA -Firmen-Lastschrift) und von Ihrem Geldinstitut die Widergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen. Hierfür gilt eine Frist von 6 Wochen, diese verlängert sich bei der SEPA -Basis -Lastschrift auf 8 Wochen.

Was müssen Sie tun?

Bitte füllen Sie das Formular aus.

 Hierzu einige Anmerkungen:

Im Zusammenhang mit der Schaffung eines einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraumes (SEPA) kommt es auch zu Änderungen beim Lastschriftverfahren. So war eine Einzugsermächtigung nach altem Recht unbefristet bis zum Widerruf gültig; die SEPA -Lastschrift gilt maximal 36 Monate nach der letzen Nutzung. Wie bereits erwähnt, verlängert sich die Frist, in der Sie von Ihrem Geldinstitut die Widergutschrift eines abgebuchten Betrages verlangen können, von sechs auf acht Wochen. Sie haben also noch mehr Zeit, die Abbuchung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

 

Um einen reibungslosen Übergang vom „alten“ Recht auf das „neue“ SEPA -Recht zu ermöglichen, enthält die umseitige Einzugsermächtigung auch schon das neue SEPA -Lastschriftmandat. Eine gesonderte Ermächtigung ist dann nicht mehr erforderlich.

 

Bitte beachten Sie Folgendes

- Abbuchungen von einem Sparkonto sind nicht möglich
- Entstehen der Stadtkasse im Rahmen des Lastschriftverfahrens Kosten, die Sie zu vertreten haben, weil z.B. eine Lastschrift mangels Deckung nicht eingelöst wird, so sind diese Kosten von Ihnen zu tragen.
- Ergibt sich durch eine Umschreibung des Grundbesitzes ein neues Kassenzeichen, welches Ihnen durch einen neuen Bescheid zur Kenntnis gebracht wird, wird die bestehende Einzugsermächtigung nicht hierin übernommen
- das SEPA-Lastschriftmandat muss der Gemeindekasse im Original vorliegen

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Wasserentnahme Antrag Miete Standrohr

Ein Standrohr der Gemeinde kann für Wasserentnahmen gemäß § 8 Absatz 4 Wasserversorgungssatzung (WV)S gemietet werden z.B. für Straßenbaummaßnahmen, Feste etc.:
- Mietvertrag ausfüllen und Kaution in der Gemeindekasse einzahlen (Geschäftszeiten Rathaus http://www.dischingen.de/rathaus/rathaus/)
- Standrohr (und bei Bedarf Hydrantenschlüssel) mit Quittung Kaution im Egauwasserwerk (Geschäftszeiten ohne Gewähr: Mo.-Do 7-16 Uhr und Fr. 7-12 Uhr abholen (http://www.lw-online.de/unter_stand_dischingen.html)
- Standrohr ins Egauwasserwerk zurückbringen und Beleg hierüber in Gemeindekasse vorlegen
Bitte beachten Sie, dass für das Standrohr gemäß Mietvertrag tageweise Miete berechnet wird. Eine rasche Rückgabe spart Kosten. Für die Wasserentnahme müssen von fachkundigem Personal die technischen Vorschriften (DIN 100, Wasserversorgungssatzung, etc.) eingehalten werden.

Die bloße Verwendung des Standrohrs ist nicht mit einer Nichteinleitung von Wasser in den öff. Abwasserkanal gleichzusetzen (beachte § 40 Absatz 4 Abwassergebührensatzung). Gründe für eine evtl. Absetzung der Abwassergebühr sind darzulegen.

Wasserverbrauch Informationen

Finden Sie in unserem Merkblatt wichtige Informationen zum Wasserverbrauch.

Wasserzählerstand Formular Selbstablesung

Zur Erstellung der Wassergebühren-/Abwassergebührenabrechnung für bitten wir Sie uns den Zählerstand Ihres Wasserzählers mitzuteilen. Bitte lesen Sie die Wasseruhr ab und tragen Sie den Zählerstand und das Ablesedatum in die Antwortkarte ein, welche Sie in den nächsten Tagen erhalten. Die Antwortkarte sollte allerspätestens zum Jahresende zurückgesandt werden (Briefkasten Rathaus Dischingen oder Ortschaftsverwaltungen). Das Ableseformular steht auch im Internet zum Herunterladen bereit unter: www.dischingen.de/rathaus/formulare Sie können den Zählerstand auch per E-Mail an info@dischingen.de oder Telefax 07327/81-43 formlos durchgeben. Bitte vergessen Sie dabei die Zählernummer, Ihren Namen und eine Bezeichnung der Abnahmestelle nicht. Sofern uns Ihr Zählerstand nicht rechtzeitig vorliegt, setzen wir Ihr Einverständnis voraus, dass für die Abrechnung der Verbrauch von uns geschätzt wird. Vielen Dank für Ihre Mithilfe. Ihre Gemeindeverwaltung Dischingen

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Zeltplatz
Anmeldeformular für Zeltplatz Karlsbrunnen